Jürgen's Bikerbude

Servicebeitrag - Gruppenausfahrt, Korso

Maßgeblich sind die Paragraphen 27 und 29 der Straßenverkehrsordnung sowie die daran angegliederten Verwaltungsvorschriften. In Paragraph 27 sind alle Umstände, Voraussetzungen und Vorgaben für „Verbände”, also Gruppen von Kraftfahrzeugen, angesprochen. In § 29 wird die „übermäßige Straßenbenutzung” etwa durch Motorsportveranstaltungen, Korsos oder Ausfahrten geregelt.

Als Grundsatz gilt: Für bis zu 30 Fahrzeuge ist keine Erlaubnis erforderlich, sofern es sich um eine normale Ausfahrt mit freier Streckenwahl handelt. Hinsichtlich Geschwindigkeit und Fahrzeit dürfen demzufolge seitens des Veranstalters keine Vorgaben bestehen. Sonderprüfungen, wie etwa bei Rallye-Fahrten üblich, dürfen ebenfalls nicht vorgesehen sein. Voraussetzung ist natürlich, dass sich die Teilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten.

Bei mehr als 30 Fahrzeugen müsste der Ausfahrtveranstalter bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen. Nach Anhörung der Polizei und des jeweiligen Straßenbaulastträgers wird dann entschieden, ob und welche Auflagen (zum Beispiel Polizeibegleitung, Kennzeichnung, Zeitablauf oder Streckenführung) zu beachten sind. Das Tragen von Warnwesten wird zwar nur in manchen Fällen vorgeschrieben, ist aber grundsätzlich im Interesse der eigenen Sicherheit.
Quelle: Motorrad 22/2006 Seite 76

Fahren im geschlossenen Verband?

Ab 3 Fahrzeugen (andere Quellen nennen 5) kann eine geschlossene Gruppe, die als solche zu erkennen ist, als Verband gewertet werden. Hierzu die relevanten Ausschnitte aus der StVO:

§27

Abs 1: Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Abs 2: Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
Abs 3: Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

§29

Abs 2: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge einigeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

Fazit:

Da wir unsere Ausfahrten i. d. R. nicht anmelden werden, treffen für uns die entsprechenden Ausnahmen der StVO auch nicht zu. Erst recht sind wir in keinem Fall berechtigt, den Verkehr zu regeln oder zu behindern, allenfalls zu warnen bzw. sichern. Ein unberechtigtes Absperren der Fahrbahn kann ohne weiteres als Nötigung gewertet werden.

Verfasst am 25.08.2014 von JürgenP
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